Unsere Verkaufs- & Lieferbedingungen

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Verkaufs- und Lieferbedingungen der ROSTFREI GROSSKÜCHEN Produktion GmbH

1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten sowohl für das aktuelle Rechtsgeschäft als auch für weitere Rechtsgeschäfte (im Rahmen der Geschäftsbeziehung), ohne dass im Einzelfall erneut Bezug genommen zu werden braucht.

2. Stellt das zwischen uns und dem Kunden geschlossene Rechtsgeschäft ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG dar und werden dadurch einzelne Klauseln unanwendbar, kommen an deren Stelle die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Normen zur Anwendung. Die Geltung der übrigen Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt davon unberührt.

3. Dem zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Rechtsgeschäft werden diese Verkaufs- und Lieferbedingungen auch dann zugrunde gelegt, wenn der Kunde unter Verweis auf eigene Geschäftsbedingungen bestellt.

4. Alle unsere schriftlichen oder mündlichen Anbote sind unverbindlich, solange sie von uns nicht schriftlich bestätigt wurden.

5. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich hinsichtlich Menge, Preis und Liefertermin. Sollten sich im Rahmen der Arbeitsausführung zusätzliche Leistungen als notwendig erweisen, werden diese gesondert zu den orts- und branchenüblichen Preisen in Rechnung gestellt.

6. Die Preise verstehen sich ab Firma rostfrei Großküchen Produktion GmbH exklusive Verpackung.

7. Zur Verrechnung kommen stets die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, sind wir berechtigt, wahlweise die im Zeitpunkt der vereinbarten oder der tatsächlich erfolgten Lieferung geltenden Preise zu verrechnen.

8. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

8.1. Im Falle des Vertragsrücktritts durch den Auftraggeber zwischen Auftragserteilung und Produktionsbeginn bzw. Planfreigabe verpflichtet sich dieser, eine Stornogebühr (Reugeld) in Höhe von 30 % der Auftragssumme zu bezahlen. Im Verhältnis zwischen Unternehmern wird das richterliche Mäßigungsrecht bezüglich dieser Reugeldvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen.

8.2. Nach Produktionsbeginn bzw. Planfreigabe und vor vollständiger Vertragserfüllung wird im Falle eines Rücktrittes durch den Auftraggeber eine Stornogebühr (Reugeld) in Höhe von 30 % der Auftragssumme fällig, welche sich für den Fall, dass unsere bis dahin erbrachten Leistungen 30 % der Auftragssumme übersteigen, auf den Betrag der tatsächlich erbrachten Leistungen erhöht. Die Höhe der tatsächlich von uns erbrachten Leistungen geben wir über Anfrage des Auftraggebers in angemessener Frist bekannt. Die so ermittelte Stornogebühr ist binnen 5 Werktagen ab Mitteilung zu zahlen. Wird die Stornogebühr nicht binnen 5 Werktagen vom Auftraggeber gezahlt, erlischt sein Reurecht und der Vertrag ist zur Gänze zu erfüllen. Nach Leistung einer Anzahlung durch den Auftraggeber erlischt jedenfalls seine Möglichkeit, durch Zahlung einer Stornogebühr vom Vertrag zurückzutreten und der Vertrag ist zur Gänze zu erfüllen.

9. Lieferungen bis € 100,-- exkl. USt werden per Nachnahme versendet.

10. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der DIN für Stahl und Eisen bzw. der einschlägigen ÖNORMEN zulässig.

11. Im Rahmen der Produktentwicklung erfolgte Konstruktionsänderungen sind zulässig.

12. Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Belieferung durch unsere Lieferanten. Im Falle einer (von uns nicht zu vertretenden oder auf leichter Fahrlässigkeit) beruhenden Terminüberschreitung werden der Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen.

13. Bei Zahlungsverzug werden 12 % p.a. Verzugszinsen sowie Inkasso- und Mahnspesen in Rechnung gestellt. Im Falle einer höheren Zinsbelastung durch die Inanspruchnahme von Bankkredit behalten wir uns die Geltendmachung dieser Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes vor.

14. Alle geleisteten Zahlungen werden auf die jeweils älteste unberichtigt aushaftende Forderung angerechnet. Zahlungswidmungen werden nicht anerkannt.

15. Sämtliche Lieferfristen oder Liefertermine, auch solche mit Auftragsbestätigung genannte, sind hinfällig, wenn unsere Forderungen aus anderen Lieferungen unsererseits trotz erfolgter Mahnung unbezahlt bleiben.

16. Begründete Bedenken über die Bonität des Kunden berechtigen uns, unter Abgehung von den vereinbarten Zahlungskonditionen unsere Lieferungen und Leistungen von entsprechender Vorauszahlung abhängig zu machen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

17. Eine Kompensation unserer Geldforderungen mit irgendwelchen Gegen¬for¬derungen, sohin jedwede Verrechnung gegen den Fakturenwert unserer Lieferungen, ist

ausdrücklich ausgeschlossen.

18. Betreffend etwaiger im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen uns entstandener oder entstehender Forderungen wird ein Abtretungsverbot vereinbart.

19. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen (aus sämtlichen offenen Geschäften) vor. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware in seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern, zu bearbeiten oder zu verarbeiten. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zugunsten Dritter ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Pfändung der Ware durch Dritte unverzüglich anzuzeigen.

Im Falle der Veräußerung der Ware durch Barverkauf verpflichtet sich der Kunde zur Herausgabe des Weiterveräußerungspreises bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an uns. Die Weiterveräußerung der Ware durch Kreditverkauf hat unter Vorbehalt des Eigentums zu erfolgen. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe des dann noch ausstehenden Kaufpreises an uns ab. Der Käufer verpflichtet sich, seine Abnehmer beim Abschluss des Weiterverkaufs von der Abtretung zu verständigen und uns deren Namen und Anschrift sowie die Höhe seiner Forderung sofort bekanntzugeben (sowie die Zession in seinen Geschäftsbüchern ordnungsgemäß zu vermerken). Im Falle der Be- oder Verarbeitung und Verbindung der gelieferten Waren mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren verpflichtet sich der Käufer, uns Miteigentum an der entstandenen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung und Verbindung einzuräumen. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so verpflichtet er sich, uns im Verhältnis des Werts der verarbeiteten bzw. verbundenen Sache zum Wert der neuen Sache Miteigentum einzuräumen und die Sache für uns unentgeltlich bis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu verwahren.

20. Jegliche Schadenersatzansprüche uns gegenüber wegen leichter Fahrlässigkeit werden ausgeschlossen.

21. Gegenüber Käufern, die nicht Verbraucher im Sinne des § 9 Produkthaft¬pflichtgesetz sind, werden alle Ansprüche aus Sachschäden ausgeschlossen.

Der Käufer verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss für Sachschäden auf seine Abnehmer, die nicht gleichfalls Verbraucher im Sinne des Produkthaftpflichtgesetztes sind, zu überbinden.

22. Rückgriffsansprüche uns gegenüber aufgrund der Inanspruchnahme der Gewähr-leistung durch einen Verbraucher gemäß § 933 b ABGB werden ausgeschlossen.

23. Mängelrügen sind vom Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Vorbehalte von Spediteuren, Frachtführern oder Reedern in den Frachtpapieren ersetzen weder die Mängelrüge, noch sind sie Beweis für irgendwelche Mängel.

24. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung binnen 7 Tagen schriftlich zu rügen.

25. Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung (oder ermöglicht uns sonst die Überprüfung der geltend gemachten Mängel), entfallen alle Mängelansprüche.

26. Durch Verhandlung über die Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand der verspäteten oder nicht ausreichenden Mängelrüge.

27. Sämtliche Ansprüche, die nicht spätestens drei Monate nach deren schriftlicher Ablehnung durch uns gerichtlich geltend gemacht wurden, gelten als verfristet.

28. Die Mängelbehebung erfolgt durch den Austausch der mangelhaften Ware durch einwandfreie Ware. Statt dessen sind wir nach unserem Ermessen, insbesondere im Falle einer schwer behebbaren Marktenge, berechtigt, den Minderwert zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche auf Mängelbehebung sowie Ansprüche aus Folgeschäden durch die Verwendung mangelhafter Ware sind ausgeschlossen.

29. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist ein Export der von uns gelieferten Ware in Länder außerhalb Europas unzulässig. Sollte ein derartiger Export ohne unsere Zustimmung erfolgen, verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus Schadenersatz, Gewährleistung oder sonstigen Rechtsgründen uns gegenüber.

30. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist für beide Teile der Firmensitz der rostfrei Großküchen Produktion GmbH.

31. Für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen dieses Vertrags sowie aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Erfüllungsort vereinbart.

32. Es gilt materielles österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf) wird ausgeschlossen.